Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 13. September 1976
§ 33

§ 33 – Beschäftigungsverbot

(1) Beschäftigt der Erlaubnisinhaber als verantwortliche Person entgegen § 21 Abs. 2 eine Person, die nicht im Besitz eines Befähigungsscheines ist, so kann die zuständige Behörde dem Erlaubnisinhaber untersagen, diese Person beim Umgang oder Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen zu beschäftigen. (2) Die Beschäftigung einer der in § 19 Abs. 1 Nr. 2 und 4 Buchstabe b und c bezeichneten Personen als verantwortliche Person kann dem Erlaubnisinhaber untersagt werden, wenn bei dieser Person ein Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 vorliegt. (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde die Beschäftigung einer verantwortlichen Person auch dem Inhaber eines Betriebes untersagen, der nach dem Gesetz oder auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Erlaubnis den Umgang oder den Verkehr mit explosionsgefährlichen Stoffen betreiben darf. Die Untersagung nach Satz 1 ist auch zulässig, wenn die verantwortliche Person ihre Tätigkeit auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 4 ohne Befähigungsschein ausüben darf.

Kurz erklärt

  • Der Erlaubnisinhaber darf keine nicht befähigte Person mit dem Umgang von explosionsgefährlichen Stoffen beschäftigen.
  • Die zuständige Behörde kann dem Erlaubnisinhaber die Beschäftigung solcher Personen untersagen.
  • Wenn eine verantwortliche Person einen Versagungsgrund hat, kann ihre Beschäftigung ebenfalls untersagt werden.
  • Die Untersagung gilt auch für Betriebe, die ohne Erlaubnis mit explosionsgefährlichen Stoffen arbeiten dürfen.
  • Die Behörde kann auch die Tätigkeit von verantwortlichen Personen ohne Befähigungsschein untersagen.